Allgemeine Buchungsbedingungen:
zwischen dem Vermieter:
POLAT GROUP GmbH
POLAT Apartments
Gelsenkirchener Str. 36-38
45141 Essen
und dem Mieter: ̣ ̣Alle Mieter (alle Vertriebskanäle)
wird folgender Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB geschlossen, wobei die Parteibezeichnungen geschlechtsunabhängig sind und auch für Personenmehrheiten sowie juristische Personen gelten:
§ 1 Mietobjekt
Mietobjekt: POLAT Apartments, Gelsenkirchener Str. 36-38, 45141 Essen
̣
Nummer/Lage o.ä: ̣
POLAT Apartments 1 - Gelsenkirchener Str. 38, 2 OG mitte
POLAT Apartments 2 - Gelsenkirchener Str. 38, 2 OG links
POLAT Apartments 3 - Gelsenkirchener Str. 36, 1 OG links
POLAT Apartments 4 - Gelsenkirchener Str. 36, 2 OG rechts
POLAT Apartments 5 - Gelsenkirchener Str. 38, DG rechts
POLAT Apartments 6 - Gelsenkirchener Str. 36, DG mitte
POLAT Apartments 7 - Gelsenkirchener Str. 36, 1 OG rechts
POLAT Apartments 8 - Hafenstr. 4, EG
POLAT Apartments 9 - Gelsenkirchener Str. 186, EG rechts
POLAT Apartments 10 - Gelsenkirchener Str. 36, 2 OG links
Die Nutzung mit mehr Personen bedarf der Zustimmung des Vermieters. Belegt der Mieter das Objekt ohne Zustimmung mit mehr Personen, erhöht sich der Mietzins unbeschadet sonstiger Rechte des Vermieters im Verhältnis der tatsächlichen zur zulässigen Belegung.
Der Mieter darf keine Haustiere mitbringen.
Der Vermieter stellt frisch gewaschene Bettwäsche und Handtücher zur Verfügung.
Die Bettwäsche und die Handtücher werden während der Mietzeit nicht gewechselt.
§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am (siehe Buchungsbestätigung) und endet am (siehe Buchungsbestätigung. Eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen.
Die Anreise ist am ersten Tag der Mietzeit ab 15:00 Uhr möglich. Das Objekt ist am Abreisetag bis ̣ 11:00 Uhr zu räumen und zurückzugeben.
Kann der Vermieter die Mieträume aus Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat oder ist ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, haftet er nicht für den aus der verspäteten Übergabe entstandenen Schaden.
Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vor Übernahme der Mietsache ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Zusätzlich zu den gesetzlichen Gründen ist eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter möglich, wenn der Mieter
• die Rechte die Mietsache unbefugt Dritten überlässt,
• die Mietsache abweichend von den vereinbarten Zwecken nutzt,
• der Mieter eigenmächtig die Mietsache verändert.
§ 3 Mietzins
Der Mietzins beträgt (siehe Buchungsbestätigung) für die gesamte Mietzeit.
Im Mietpreis ist Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten. Diese wird in der Rechnung ausgewiesen.
Der Mieter leistet den Mietzins spätestens innerhalb 7 Tagen ab Buchungsbestätigung.
Zahlungen sind auf folgendes Konto zu leisten:
Kontoinhaber: POLAT GROUP GmbH
IBAN: DE38 3605 0105 0001 0026 74
Bank: Sparkasse Essen
BIC: SPESDE3EXXX
§ 4 Reinigung
Der Mieter ist für die laufende Reinigung der vermieteten Räume selbst verantwortlich. Der Vermieter reinigt die Räume während der Mietzeit nicht.
§ 5 Stornoregelung
Der Mieter kann vom Mietvertrag schriftlich zurücktreten. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, sind als Entschädigung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen die folgenden anteiligen Beträge zu entrichten, sofern das Objekt nicht anderweitig vermietet werden kann.
Rücktritt bis 60 Tage vor Mietbeginn: 40,00% des Mietpreises
Rücktritt bis 30 Tage vor Mietbeginn: 60,00% des Mietpreises
Rücktritt bis 14 Tage vor Mietbeginn: 80,00% des Mietpreises
danach (später als 10 Tage vor Mietbeginn): 100 % des Mietpreises.
Dem Mieter bleibt der Nachweis unbenommen, dass durch die Stornierung beim Vermieter ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Kann der Vermieter das Objekt anderweitig vermieten, trägt der Mieter eine etwaige Differenz (maximal aber die o.g. Stornogebühren). Wird das Objekt zum gleichen Mietpreis anderweitig vermietet, beträgt die Stornopauschale 50,00 €.
Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsmöglichkeiten bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 6 Nutzung
Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme vom ordnungsgemäßen Zustand des Objektes zu überzeugen und Mängel sofort anzuzeigen.
Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und regelmäßig zu lüften.
§ 7 Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Rückgabe
Die Mietsache ist dem Vermieter spätestens am letzten Tag mit sämtlichem Zubehör zur vereinbarten Zeit zu übergeben. Eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen.
Der Mieter hat Schäden, deren Entstehung er zu vertreten hat, zu beseitigen. Hat der Mieter die Mietsache verändert, hat er die Mietsache mit Rückkabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung in Höhe des von 150% des vertraglich vereinbarten Mietzinses zeitanteilig für die Dauer der unberechtigten Nutzung sowie eine weitere Aufwandspauschale in Höhe von einmalig 10% des für die vertragliche Mietdauer angefallenen Mietzinses als Mindestschaden. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren, dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens möglich.
(2) Endreinigung durch Vermieter
Die Unterkunft ist aufgeräumt und besenrein zu hinterlassen. Sämtliche Gegenstände sollten sich dort befinden, wo sie sich bei Übernahme des Objektes befanden. Sämtliches Geschirr, Besteck und die Kochutensilien müssen zur Rückgabe gereinigt sein. Darüber hinaus schuldet der Mieter keine Endreinigung.
§ 8 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, die in den Vertrag einbezogenen Personen (Mitnutzer), Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein Schaden auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.
Bei Schäden an der Mietsache, die regelmäßig nicht durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.
Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Beschädigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Sofern der Vermieter nicht Abhilfe schaffen konnte, weil ein Schaden oder ein Mangel vom Mieter nicht rechtzeitig gemeldet wurde, kann der Mieter weder Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.
§ 9 Haftung des Vermieters
Haftungsausschluss: Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen.
Der Vermieter haftet generell nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten).
Diese Haftungsausschlüsse greifen nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; ferner, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Haftungsausschlüsse greifen außerdem nicht ein bei Schäden, für die der Vermieter eine Versicherung abgeschlossen hat.
Der Vermieter schuldet einen bestimmten Standard der Medienanschlüsse nicht. Es gelten die bei Überlassung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse als vereinbart.
§ 10 Untervermietung
Die Untervermietung oder auch nur teilweise Überlassung der vermieteten Sache an Dritte ist nicht gestattet. Bei jeglicher Gebrauchsüberlassung an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden, die der Nutzer, dem der Gebrauch des Mietgegenstandes überlassen wurde, verursacht. Den Mieter trifft die Beweislast, dass ein im Bereich des Mietgegenstandes eingetretener Schaden weder von ihm, noch von Dritten, den er den Mietgegenstand zum Gebrauch überlassen hat, verursacht wurde.
§ 11 Schriftform, salvatorische Klausel
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich solcher über die vorzeitige Beendigung desselben bedürfen der Textform. Auch die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf der Textform.
Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 12 Besondere Vereinbarungen
Die Vertragspartner treffen folgende weitere Vereinbarungen:
̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣ ̣
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